Baumfällungen
Vorgehen bei Baumfällungen
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist vor allem in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
1. Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Städte oder Gemeinden können Bäume durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ schützen. Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
In Baumschutzsatzungen kann beispielsweise geregelt sein, dass bestimmte Bäume nur ausnahmsweise gefällt werden dürfen.
Die Stadt Emmendingen hat keine eigene Baumschutzsatzung.
In Baden-Württemberg sind Alleen gesetzlich geschützt. Sie dürfen daher nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden.
2. Schutz von Bäumen als Naturdenkmal
Bäume können auch als Naturdenkmal ausgewiesen sein. Naturdenkmale dürfen nicht zerstört oder verändert werden. Eine Übersicht über die Naturdenkmale in Emmendingen finden Sie bei den Schutzgebieten.
3. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
a) Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Dieses Verbot gilt nicht
- für Bäume im Wald,
- in Kurzumtriebsplantagen und
- auf gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem
- Flächen des Erwerbsgartenbaus,
- private Zier- und Nutzgärten,
- Kleingartenanlagen,
- Rasensportanlagen oder
- öffentliche Gärten.
b) Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören. Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie z.B. beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.
Zuständige Stelle:
Für Fragen zu Baumfällungen und Erteilung von Genehmigungen ist die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Emmendingen zuständig, wo Sie auch eine Liste der Ansprechpersonen (PDF-Datei) finden.
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden?
Verfahrensablauf:
Setzen Sie sich mit dem Landratsamt Emmendingen (Bereich Naturschutz) in Verbindung bei Fragen
- zum Schutzstatus,
- zu Genehmigungen beziehungsweise
- Ausnahmen.
Fristen: möglichst 4 Wochen vor der geplanten Fällung
Erforderliche Unterlagen: Angaben zum Baum und Standort
Kosten: abhängig vom Antrag
Rechtsgrundlage:
- § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Naturdenkmäler)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Geschützte Landschaftsbestandteile)
- § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
- § 30 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (Naturdenkmale)
- § 31 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) (Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen)
- § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 81 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 82 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)