Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das neue Gesetz für Erneuerbares Heizen
Der Bundestag hat am Freitag den 08.09.2023 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet.
Was das konkret bedeutet erfahren Sie unter energiewechsel.de
Ob sie zum wechsel verpflichtet sind, beantwortet Ihnen schnell und einfach der praktische Heizungswegweiser.
An wen kann ich mich mit meinen Fragen wenden?
Am besten können Energieberater_innen auf Ihre konkreten Fragen antworten.
Im Rahmen unserer Kampagne Energiehaus Emmendingen bieten wir für Wohngebäude im Stadtgebiet der großen Kreisstadt Emmendingen kostenlose Einstiegsberatungen an.
Wohnen sie außerhalb unseres Fördergebietes finden Sie hier Unterstützung:
Eine Liste qualifizierter Energieberater_innen finden sie hier.
Zur konkreten Beurteilung von Frage anhand des jeweiligen Gebäudes fördert das BMWK eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro).
Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Kurzinformationen zum neuen GEG
1. Fristen
Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu installierte Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Die Pflicht gilt für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird.
Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In kleineren Städten, wie der großen Kreisstadt Emmendingen, ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. Über den Stand der kommunalen Wärmeplanung im Stadtgebiet der großen Kreisstadt Emmendingen informieren wir sie hier.
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstant-Temperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer_innen von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
- 2029: mindestens 15 Prozent
- 2035: mindestens 30 Prozent
- 2040: mindestens 60 Prozent
- 2045: 100 Prozent
2. Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefälle
Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer_innen. Für Eigentümer_innen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
3. Technische Möglichkeiten
Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer_innen entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 %) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
- Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff)
4. Miethäuser
Natürlich sollen Vermieter_innen in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Mieter_innen sollen jedoch gleichzeitig vor zu drastischen Mietsteigerungen geschützt werden. Daher dürfen Vermieter_innen künftig zwar bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.
5. Finanzielle Unterstützung
Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhandenen Möglichkeiten für Steuergutschriften. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucher_innen rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.